Federal Act on Data Protection

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 27 Supervision of federal bodies

1The Com­mis­sion­er1 su­per­vises com­pli­ance by fed­er­al bod­ies with this Act and oth­er fed­er­al data pro­tec­tion reg­u­la­tions of the Con­fed­er­a­tion. The Fed­er­al Coun­cil is ex­cluded from such su­per­vi­sion.

2The Com­mis­sion­er in­vest­ig­ates cases either on his own ini­ti­at­ive or at the re­quest of a third party.

3In in­vest­ig­at­ing cases, he may re­quest the pro­duc­tion of files, ob­tain in­form­a­tion and ar­range for pro­cessed data to be shown to him. The fed­er­al bod­ies must as­sist in de­term­in­ing the facts of any case. The right to re­fuse to testi­fy un­der Art­icle 16 of the Ad­min­is­trat­ive Pro­ced­ure Act2 ap­plies by ana­logy.

4If the in­vest­ig­a­tion re­veals that data pro­tec­tion reg­u­la­tions are be­ing breached, the Com­mis­sion­er shall re­com­mend that the fed­er­al body con­cerned change the meth­od of pro­cessing or aban­don the pro­cessing. He in­forms the de­part­ment con­cerned or the Fed­er­al Chan­cellery of his re­com­mend­a­tion.

5If a re­com­mend­a­tion is not com­plied with or is re­jec­ted, he may refer the mat­ter to the de­part­ment or to the Fed­er­al Chan­cellery for a de­cision. The de­cision is com­mu­nic­ated to the data sub­jects in the form of a rul­ing.3

6The Com­mis­sion­er has a right of ap­peal against the rul­ing un­der para­graph 5 and against the de­cision of the ap­peal au­thor­ity.4


1 Term in ac­cord­ance with An­nex No 4 of the Free­dom of In­form­a­tion Act of 17 Dec. 2004, in force since 1 Ju­ly 2006 (AS 2006 2319; BBl 2003 1963). This amend­ment is taken in­to ac­count throughout this Act.
2 SR 172.021
3 Second sen­tence ac­cord­ing to No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
4 In­ser­ted by No I of the FA of 24 March 2006, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

BGE

123 II 542 () from 26. November 1997
Regeste: Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist nicht legitimiert, gegen den Entscheid eines Departements Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (E. 2).

138 I 6 (1C_289/2009) from 2. November 2011
Regeste: Recht auf Achtung des Privatlebens, Einsicht in Staatsschutzakten, indirektes Auskunftsrecht; Art. 8 und 13 EMRK, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. a BGG. Die Mitteilung des Abteilungspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) kann im vorliegenden Zusammenhang nach Art. 82 lit. a BGG angefochten werden (E. 1.2). In Anbetracht der gerichtlichen Überprüfung durch den EGMR kann im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 83 lit. a BGG auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 1.3.2). Hinweise zur Beschaffung und Bearbeitung von Informationen im Bereich des Staatsschutzes und zum indirekten Auskunftsrecht nach BWIS (E. 3). Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4.1); Anforderungen an Eingriffe nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in formeller und materieller Hinsicht (E. 4.2 und 4.3). Das BWIS stellt eine hinreichende Grundlage für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen und für den Aufschub der Einsicht in der Form des indirekten Auskunftsrechts dar (E. 5.2); es genügt den Bestimmtheitsanforderungen (E. 5.3), enthält Mechanismen zum Schutz der Grundrechte (E. 5.4), dient zulässigen Zwecken (E. 5.5) und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.6). Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK (E. 6.1); Zulässigkeit von geheimer Überwachung und geheimer Aufbewahrung von Personendaten, Anforderungen an den Aufschub der Auskunft (E. 6.2). Die Ausgestaltung des indirekten Auskunftsrechts, die Beschränkung der Datenaufbewahrung und die parlamentarische Aufsicht stellen Mechanismen zum Schutz der Grundrechte dar (E. 7.1-7.3); Empfehlungen gegenüber den zuständigen Behörden im Rahmen der geheimen Überprüfung kommt verbindlicher Charakter zu (E. 7.4); Anforderungen an die Auskunftserteilung nach Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen (E. 7.5); gesamthaft hält die BWIS-Regelung vor Art. 13 EMRK stand; Rückweisung der Sache zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägungen (E. 7.7).

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden