Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 5. Juli 2021)


Open article in different language:  IT
Art. 96 Veranlagung

Mass­ge­bend sind die Wer­te der letz­ten zwei Steu­er­jah­re, die bis zum En­de des Bei­trags­jah­res rechts­kräf­tig ver­an­lagt wor­den sind. Lie­gen die­se mehr als vier Jah­re zu­rück, so ist auf die pro­vi­so­ri­sche Ver­an­la­gung ab­zu­stel­len. So­bald die­se rechts­kräf­tig ist, wird der Über­gangs­bei­trag über­prüft. Für den Ab­zug für ver­hei­ra­te­te Be­wirt­schaf­te­rin­nen oder Be­wirt­schaf­ter ist der Zi­vil­stand der be­tref­fen­den Steu­er­jah­re mass­ge­bend.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden