Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)


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Art. 112 Vollzug

1 Das BLW voll­zieht die­se Ver­ord­nung, so­weit nicht die Kan­to­ne da­mit be­auf­tragt sind.

2 Es zieht da­für, so­weit nö­tig, an­de­re in­ter­es­sier­te Bun­de­säm­ter bei.

3 Es be­auf­sich­tigt den Voll­zug in den Kan­to­nen und zieht da­für, so­weit nö­tig, an­de­re Bun­de­säm­ter und Stel­len bei.

4 Es kann Vor­ga­ben zur Aus­ge­stal­tung der Kon­troll­do­ku­men­te und Auf­zeich­nun­gen ma­chen.

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