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Art. 112 Vollzug
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind. 2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei. 3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei. 4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen. |