Verordnung des EJPD
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Art. 2 Technische Anforderungen
(Art. 8 Abs. 4 und Art. 20 EÖBV) Die technischen Anforderungen an Schnittstellen zum UPReg, über die Daten über Urkundspersonen aus anderen Systemen geliefert werden, sind im Anhang 1 aufgeführt. |