Verordnung des EJPD
über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen
(EÖBV-EJPD)

vom 8. Dezember 2017 (Stand am 15. März 2022)


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Art. 3 Gesuch um Bewilligung, Daten zu liefern

(Art. 20 EÖBV)

Das Ge­such um Be­wil­li­gung, Da­ten zu lie­fern, muss den Nach­weis ent­hal­ten, dass die tech­ni­schen An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 2 er­füllt sind.

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