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Art. 7 Übertragung der Konzession
1Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen.3 Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören. 2Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. 1 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). |