Eisenbahngesetz
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Art. 9h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. 2 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. 3 Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeitabberufen. 4 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Trassenvergabestelle untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts51 sinngemäss anwendbar. 5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Sie müssen insbesondere von Eisenbahnunternehmen unabhängig sein, die in die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle fallen. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen. 6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Trassenvergabestelle in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung. |