Eisenbahngesetz
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Art. 9t Aufsicht
1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Trassenvergabestelle unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit. 2 Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse:
3 Der Bundesrat kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen. 4 Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die aktuelle Situation des Wettbewerbs auf der Schiene. |