Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)

vom 23. November 1983 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 53 Türsysteme

1 Ein­stieg­stü­ren müs­sen auf den Be­trieb ab­ge­stimmt sein, oh­ne Ge­fähr­dung be­nützt wer­den kön­nen, zu­ver­läs­sig wir­ken­de Ver­schlüs­se auf­wei­sen und ge­gen un­be­ab­sich­tig­tes Öff­nen ge­si­chert sein.

2 Tü­ren müs­sen den ge­schlos­se­nen Zu­stand im Füh­rer­stand an­zei­gen und Schutz­funk­tio­nen ge­gen das Fest­klem­men von Per­so­nen auf­wei­sen.

3 Die seit­li­chen Schie­be­tü­ren der Ge­päck­wa­gen und -ab­tei­le sind mit ei­ner Ein­rich­tung zu ver­se­hen, die ein un­be­ab­sich­tig­tes Schlies­sen ver­hin­dert. Im ge­öff­ne­ten Zu­stand muss ei­ne Ge­län­der­stan­ge ein­ge­legt wer­den kön­nen.

4 Die Über­gang­stü­ren an den Zu­gen­den müs­sen ge­gen un­be­ab­sich­tig­tes Öff­nen ge­si­chert wer­den kön­nen.

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