Bundesgesetz
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Art. 15a22
Leitungen mit den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität stehen im Eigentum der Unternehmen der Energiewirtschaft, die sie erstellt oder von Dritten erworben haben. 22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3425; BBl 2005 1611). |