Bundesgesetz
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Art. 15i
1 Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein. 2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie. 3 Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie. 4 Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen. |