Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 10 Anerkannte Ausgaben

1 Bei Per­so­nen, die nicht dau­ernd oder nicht län­ger als drei Mo­na­te in ei­nem Heim oder Spi­tal le­ben (zu Hau­se le­ben­de Per­so­nen), wer­den als Aus­ga­ben an­er­kannt:29

a.30
als Be­trag für den all­ge­mei­nen Le­bens­be­darf pro Jahr:
1.
bei al­lein­ste­hen­den Per­so­nen: 19 610 Fran­ken,
2.
bei Ehe­paa­ren: 29 415 Fran­ken,
3.31
bei ren­ten­be­rech­tig­ten Wai­sen und bei Kin­dern, die einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder IV be­grün­den und das 11. Al­ters­jahr vollen­det ha­ben: 10 260 Fran­ken; da­bei gel­ten für die ers­ten zwei Kin­der der vol­le Be­trag, für zwei wei­te­re Kin­der je zwei Drit­tel und für die üb­ri­gen Kin­der je ein Drit­tel die­ses Be­tra­ges,
4.32
bei ren­ten­be­rech­tig­ten Wai­sen und bei Kin­dern, die einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder IV be­grün­den und das 11. Al­ters­jahr noch nicht vol­len­det ha­ben: 7200 Fran­ken; da­bei gilt für das ers­te Kind der vol­le Be­trag; für je­des wei­te­re Kind re­du­ziert er sich um einen Sechs­tel des vor­an­ge­hen­den Be­tra­ges; der Be­trag für das fünf­te Kind gilt auch für wei­te­re Kin­der;
b.33
der Miet­zins ei­ner Woh­nung und die da­mit zu­sam­men­hän­gen­den Ne­ben­kos­ten; wird ei­ne Schluss­ab­rech­nung für die Ne­ben­kos­ten er­stellt, so ist we­der ei­ne Nach- noch ei­ne Rück­zah­lung zu be­rück­sich­ti­gen; als jähr­li­cher Höchst­be­trag wer­den an­er­kannt:
1.
für ei­ne al­lein le­ben­de Per­son: 16 440 Fran­ken in der Re­gi­on 1, 15 900 Fran­ken in der Re­gi­on 2 und 14 520 Fran­ken in der Re­gi­on 3,
2.
bei meh­re­ren im glei­chen Haus­halt le­ben­den Per­so­nen:
für die zwei­te Per­son zu­sätz­lich: 3000 Fran­ken in al­len 3 Re­gio­nen
für die drit­te Per­son zu­sätz­lich: 2160 Fran­ken in der Re­gi­on 1 und 1800 Fran­ken in den Re­gio­nen 2 und 3
für die vier­te Per­son zu­sätz­lich: 1920 Fran­ken in der Re­gi­on 1, 1800 Fran­ken in der Re­gi­on 2 und 1560 Fran­ken in der Re­gi­on 3,
3.
bei der not­wen­di­gen Mie­te ei­ner roll­stuhl­gän­gi­gen Woh­nung: zu­sätz­lich 6000 Fran­ken;
c.34
an­stel­le des Miet­zin­ses der Miet­wert der Lie­gen­schaft bei Per­so­nen, die ei­ne Lie­gen­schaft be­woh­nen, an der sie oder ei­ne an­de­re Per­son, die in die Be­rech­nung der Er­gän­zungs­leis­tung ein­ge­schlos­sen ist, das Ei­gen­tum, die Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht ha­ben; Buch­sta­be b gilt sinn­ge­mä­ss.

1bis Bei meh­re­ren im glei­chen Haus­halt le­ben­den Per­so­nen wird der Höchst­be­trag der an­er­kann­ten Miet­kos­ten für je­de an­spruchs­be­rech­tig­te oder in die ge­mein­sa­me Be­rech­nung der Er­gän­zungs­leis­tun­gen ein­ge­schlos­se­ne Per­son nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 2 ein­zeln fest­ge­setzt und die Sum­me der an­er­kann­ten Be­trä­ge durch die An­zahl al­ler im Haus­halt le­ben­den Per­so­nen ge­teilt. Zu­satz­be­trä­ge wer­den nur für die zwei­te bis vier­te Per­son ge­währt.35

1ter Für Per­so­nen, die in ge­mein­schaft­li­chen Wohn­for­men le­ben und bei de­nen kei­ne ge­mein­sa­me Be­rech­nung nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 2 er­folgt, gilt der jähr­li­che Höchst­be­trag der an­er­kann­ten Miet­kos­ten für ei­ne Per­son in ei­nem Haus­halt mit zwei Per­so­nen. Der Bun­des­rat be­stimmt, wie der Höchst­be­trag zu be­mes­sen ist für:

a.
Ehe­paa­re, bei de­nen bei­de Ehe­gat­ten zu­sam­men in ei­ner ge­mein­schaft­li­chen Wohn­form le­ben;
b.
Per­so­nen, die zu­sam­men mit ren­ten­be­rech­tig­ten Wai­sen oder mit Kin­dern, die einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder IV be­grün­den, in ei­ner ge­mein­schaft­li­chen Wohn­form le­ben.36

1qua­ter Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­tei­lung der Ge­mein­den in die drei Re­gio­nen. Er stützt sich da­bei auf die Raum­glie­de­rung des Bun­des­am­tes für Sta­tis­tik.37

1quin­quies Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern legt die Zu­tei­lung der Ge­mein­den in ei­ner Ver­ord­nung fest. Es über­prüft die Zu­tei­lung, wenn das Bun­des­amt für Sta­tis­tik die ihr zu­grun­de lie­gen­de Raum­glie­de­rung än­dert.38

1se­xies Die Kan­to­ne kön­nen be­an­tra­gen, die Höchst­be­trä­ge in ei­ner Ge­mein­de um bis zu 10 Pro­zent zu sen­ken oder zu er­hö­hen. Dem An­trag auf die Sen­kung der Höchst­be­trä­ge wird ent­spro­chen, wenn und so­lan­ge der Miet­zins von 90 Pro­zent der Be­zü­ge­rin­nen oder Be­zü­ger von Er­gän­zungs­leis­tun­gen durch die Höchst­be­trä­ge ge­deckt ist. Der Bun­des­rat re­gelt das Ver­fah­ren.39

1sep­ties Der Bun­des­rat über­prüft min­des­tens al­le zehn Jah­re, ob und in wel­chem Aus­mass die Höchst­be­trä­ge die ef­fek­ti­ven Miet­zin­se der Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­ger von Er­gän­zungs­leis­tun­gen de­cken und ver­öf­fent­licht die Er­geb­nis­se sei­ner Prü­fung. Er nimmt die Über­prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung frü­her vor, wenn sich der Miet­preis­in­dex um mehr als 10 Pro­zent seit der letz­ten Über­prü­fung ver­än­dert hat.40

2 Bei Per­so­nen, die dau­ernd oder län­ger als drei Mo­na­te in ei­nem Heim oder Spi­tal le­ben (in Hei­men oder Spi­tä­lern le­ben­de Per­so­nen), wer­den als Aus­ga­ben an­er­kannt:41

a.42
die Ta­ges­ta­xe für die Ta­ge, die vom Heim oder Spi­tal in Rech­nung ge­stellt wer­den; die Kan­to­ne kön­nen die Kos­ten be­gren­zen, die we­gen des Auf­ent­hal­tes in ei­nem Heim oder Spi­tal be­rück­sich­tigt wer­den; sie sor­gen da­für, dass durch den Auf­ent­halt in ei­nem an­er­kann­ten Pfle­ge­heim in der Re­gel kei­ne Ab­hän­gig­keit von der So­zi­al­hil­fe ent­steht;
b.
ein vom Kan­ton zu be­stim­men­der Be­trag für per­sön­li­che Aus­la­gen.

3 Bei al­len Per­so­nen wer­den zu­dem als Aus­ga­ben an­er­kannt:

a.
Ge­win­nungs­kos­ten bis zur Hö­he des Brut­to­er­w­erb­sein­kom­mens;
b.
Ge­bäu­de­un­ter­halts­kos­ten und Hy­po­thekar­zin­se bis zur Hö­he des Brut­to­er­tra­ges der Lie­gen­schaft;
c.
Bei­trä­ge an die So­zi­al­ver­si­che­run­gen des Bun­des un­ter Aus­schluss der Prä­mi­en für die Kran­ken­ver­si­che­rung;
d.43
der Be­trag für die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung; er ent­spricht ei­nem jähr­li­chen Pau­schal­be­trag in der Hö­he der kan­to­na­len be­zie­hungs­wei­se re­gio­na­len Durch­schnittsprä­mie für die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung (in­kl. Un­fall­de­ckung), höchs­tens je­doch der tat­säch­li­chen Prä­mie;
e.
ge­leis­te­te fa­mi­li­en­recht­li­che Un­ter­halts­bei­trä­ge;
f.44
Net­to-Be­treu­ungs­kos­ten für die not­wen­di­ge und aus­ge­wie­se­ne fa­mi­li­ener­gän­zen­de Be­treu­ung von Kin­dern, die das 11. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det ha­ben.

29 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

30 Be­trä­ge an­ge­passt ge­mä­ss Art. 1 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über An­pas­sun­gen bei den Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4619).

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

32 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

34 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

35 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

36 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Er­werbs­tä­tig­keit und An­ge­hö­ri­gen­be­treu­ung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Sie­he auch die UeB die­ser Änd. am Schluss des Tex­tes.

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Er­werbs­tä­tig­keit und An­ge­hö­ri­gen­be­treu­ung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

38 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Er­werbs­tä­tig­keit und An­ge­hö­ri­gen­be­treu­ung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

39 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Er­werbs­tä­tig­keit und An­ge­hö­ri­gen­be­treu­ung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

40 Ein­ge­fügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Er­werbs­tä­tig­keit und An­ge­hö­ri­gen­be­treu­ung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103

41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

43 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

44 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

BGE

137 V 82 (9C_282/2010) from 25. Februar 2011
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und 5 lit. a ELG; Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben einer geschiedenen Person, die weiterhin mit dem Ex-Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. Vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs berechnet sich die Ergänzungsleistung eines Versicherten, der aus besonderen Gründen weiterhin mit dem von ihm geschiedenen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, nicht nach den für Ehegatten gültigen Regeln (E. 5-5.7).

138 II 191 (2C_727/2011) from 19. April 2012
Regeste: Art. 27 BV, Art. 25a Abs. 5 und Art. 39 KVG, Art. 58e KVV, Art. 10 Abs. 2 ELG, Art. 25a ELV; Gesetz des Kantons Neuenburg vom 28. September 2010 über die Finanzierung der Pflegeheime; kantonale Gesundheitsplanung; Ergänzungsleistungen für Aufenthalt im Pflegeheim; Subventionen. Kategorien von Pflegeheimen im Kanton Neuenburg (E. 4.1). Die Zulassung eines Pflegeheims, Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zu erbringen (Art. 39 KVG), verpflichtet den Kanton nicht, unter Vorbehalt der kantonalen Deckung der nach Art. 25a Abs. 5 KVG vorgesehenen Pflegeleistungen, es zu finanzieren (E. 4.2). Begriff des Leistungsauftrags (E. 4.3). Voraussetzungen für Subventionen an als gemeinnützig anerkannte Pflegeheime (E. 4.4). Deckung durch die Kantone des das soziale Existenzminimum nach ELG einer zu Hause lebenden Person übersteigenden Restbetrags der Kosten für einen Pflegeheimaufenthalt; Möglichkeit, die für den Aufenthalt anerkannten Ausgaben nach oben zu begrenzen (E. 5.3 und 5.4). Kantonaler Beurteilungsspielraum und einzuhaltende Bedingungen (E. 5.5). Unter der Voraussetzung, dass es flexibel angewandt wird und genügend Aufnahmekapazitäten vorgesehen werden, verstösst das kantonale System, das darin besteht, die Mehrheit der auf Ergänzungsleistungen angewiesenen Heimbewohner zu veranlassen, in ein gemeinnütziges, einer strikten staatlichen Kontrolle unterliegendes Pflegeheim zu ziehen, an sich nicht gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG (E. 5.6-5.10).

138 V 17 (9C_495/2011) from 23. Dezember 2011
Regeste: Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Art. 12 ELV; Begrenzung des Abzugs von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. Die Schranke des Bruttoertrages der Liegenschaft gilt für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen (E. 4.2.1). Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht der den Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem Mietwert der Liegenschaft vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton oder allenfalls nach derjenigen über die direkte Bundessteuer (E. 4.2.3).

138 V 67 (9C_365/2011) from 17. Januar 2012
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG; Betrag für persönliche Auslagen. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz des Kantons Genf über die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV widerspricht Bundesrecht, soweit diese Bestimmung vorsieht, dass die Höhe des Pauschalbetrags für persönliche Auslagen der in Heimen oder Spitälern lebenden anspruchsberechtigten Personen von deren tatsächlichen Ausgaben abhängt (E. 4).

138 V 377 (9C_197/2012) from 7. September 2012
Regeste: Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden, sofern diese nach Eintritt eines Leistungsfalles erhoben werden (E. 2). Ob eine kantonale Kompetenz zur Verfahrensregelung im Bereich der Restfinanzierung von Pflegeleistungen besteht, wird offengelassen. Grundsätzlich sprechen überzeugende Gründe - namentlich die Nähe zu den Ergänzungsleistungen - für die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 56 ff. ATSG. Diese Lösung war im Kanton St. Gallen auch vom Gesetzgeber gewollt (E. 5).

138 V 481 (9C_214/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 21 Abs. 1 ELG; Begrenzung der anrechenbaren Ausgaben bei Aufenthalt in einem (ausserkantonalen) Pflegeheim. Der vom Wohnsitzkanton (hier: Tessin) vorgesehene Höchstbetrag für Tagestaxen ist auf die Festsetzung der anerkannten Ausgaben einer Versicherten anwendbar, die sich in einem spezialisierten Pflegeheim in einem andern Kanton (hier: Zürich) aufhält, welcher einen höheren anrechenbaren Betrag kennt (E. 5.6). Mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (E. 5.7).

139 V 307 (9C_882/2012) from 15. Mai 2013
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 8 Abs. 1 ELV; Berechnung der Ergänzungsleistung für eine Person, die Taggelder der Invalidenversicherung bezieht. BGE 119 V 189 ist auch nach Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 massgebend. In die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden einzig Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen (somit nicht die Kinder von IV-Taggeldbezügern; E. 6).

139 V 358 (9C_20/2013) from 26. Juni 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 lit. h, Art. 10 und 11 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Heimdefinition. Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (E. 2.3-5). Die Rechtsprechung unter dem früheren EL-Recht (BGE 118 V 142) ist überholt (E. 4.5).

139 V 570 (9C_672/2013) from 22. November 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 30 ELV; Art. 25 Abs. 2 ATSG; Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Aus Art. 9 Abs. 1 ELG, wonach die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird, somit jährlich neu zu berechnen ist, folgt nicht, dass von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen wäre, wie dies im Rahmen der periodisch, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV der Fall ist (E. 3.1).

140 IV 206 (9C_171/2014) from 17. September 2014
Regeste: Art. 25 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG; Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von Leistungen; längere Verjährungsfrist des Strafrechts. Eine Verletzung der Pflicht, wesentliche Änderungen in den für einen Leistungsanspruch massgebenden Verhältnissen zu melden, wird im Falle des Begehens durch Unterlassung nach den speziellen Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen geahndet (E. 6.3.2.2). Wird ein Informationsschreiben, welches an die Pflicht zur Mitteilung jeder Tatsachenänderung erinnert, nicht befolgt, so stellt dies keine Täuschung durch aktives Tun und demnach keinen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar (E. 6.4).

140 V 433 (8C_655/2013) from 18. August 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 2 FamZG; Anspruch nichterwerbstätiger Personen auf Familienzulagen. Art. 19 Abs. 2 FamZG schliesst die Bezüger von Ergänzungsleistungen gemäss ELG vom Kreis der Anspruchsberechtigten grundsätzlich aus. Indessen betrifft diese Bestimmung nur die Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG (E. 4).

140 V 563 (9C_54/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; interkantonale Zuständigkeit. Derzeit fehlt eine bundesrechtliche Regelung der Frage, ob die Finanzierungszuständigkeit für ungedeckte Pflegekosten wohnsitzunabhängig (wie im Recht der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe) zu bestimmen ist, oder ob der wohnsitzbegründende Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zur Finanzierungszuständigkeit des Standortkantons führt (E. 5.3). Bis auf Weiteres ist grundsätzlich das kantonale bzw. kommunale Recht massgeblich. Kantonale und kommunale Legiferierungskompetenzen können aber nicht über die Kantonsgrenze hinausgehen. Eine Art. 21 ELG nachempfundene Regelung ("Zuständigkeitsperpetuierung") kann daher nicht (nur) in einem kantonalen oder kommunalen Erlass verankert sein. Sie bedarf einer für die ganze Schweiz gültigen Normierung und setzt somit ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers voraus. Bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung bestimmt sich zumindest im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit nach dem Wohnsitzprinzip (E. 5.4.1 und 5.4.2).

141 I 1 (8D_1/2014) from 4. Februar 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 BV; Art. 39A des Gesetzes des Kantons Genf vom 4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz; Aufhebung des Anspruches auf Mietbeihilfen für Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das im genferischen Recht enthaltene Verbot der Kumulation von Mietbeihilfen und bundes- sowie kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist nicht bundesrechtswidrig (E. 5).

141 V 255 (9C_212/2014) from 8. April 2015
Regeste: Art. 9 Abs. 5 lit. h und Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; Art. 5 ZUG; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (E. 3.1). Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der andern Anstalt ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen; das in casu streitige Kurheim fällt nicht darunter (E. 4.1). Aus Art. 5 ZUG lässt sich für die hier relevante Rechtsanwendungslage nichts Wesentliches ableiten (E. 4.2).

142 V 299 (9C_698/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Diese Regelung gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte (E. 5 und 6).

142 V 311 (9C_166/2016) from 8. Juni 2016
Regeste: a Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 17 Abs. 1 ELV; Art. 149 Abs. 1 SchKG; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde - vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3).

142 V 402 (9C_893/2015) from 20. Juni 2016
Regeste: Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Alleinstehender. Lebt eine alleinstehende Person in einer Wohngemeinschaft, besteht weder auf dem Wege der Gesetzesauslegung noch der Lückenfüllung die Möglichkeit, den gesetzlich vorgesehenen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf mit der Begründung zu reduzieren, die Lebenshaltungskosten des EL-Bezügers seien tiefer als bei alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt (E. 5).

142 V 407 (9C_44/2016) from 7. Juli 2016
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 ff., 8, 12 und 13 PAVO; § 4 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 25. April 2007 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 5b Abs. 1 Ziff. 5 und § 6 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 6a, 6b Abs. 1 und § 6c Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; Definition des Heimes. Für die in Frage stehende Zeitspanne ist die Pflegefamilie, welche die minderjährige EL-Bezügerin betreut, nicht als Heim bzw. heimähnliche Institution im Sinne der bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen zu qualifizieren. Es gelangt daher eine niedrigere Tagestaxe zur Anwendung (E. 3-5). Die Mehrkosten, die durch die fachliche Betreuung der Pflegeeltern durch die beauftragte Familienplatzierungsorganisation entstehen, stellen keine anerkannten Ausgaben in Form von persönlichen Auslagen des Pflegekindes dar (E. 6).

142 V 457 (9C_282/2016) from 12. September 2016
Regeste: Art. 14 Abs. 4, 5 und 6 ELG; Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Der bundesrechtliche Mindestansatz von Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG wird nur erhöht für Personen, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder der Unfallversicherung haben resp. hatten, nicht aber für solche, denen eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet wird (E. 3). Bei Versicherten mit einem Einnahmenüberschuss kann dieser an die anerkannten, d.h. an die auf einen allfälligen kantonalrechtlichen Höchstbetrag im Sinne von Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG reduzierten Krankheits- und Behinderungskosten angerechnet werden (E. 4).

143 V 9 (9C_459/2016) from 13. Januar 2017
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (E. 6.1 und 6.2). Dies kann dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckt. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV).

144 V 280 (9C_446/2017) from 20. Juli 2018
Regeste: Art. 25a, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG; Art. 33 lit. i KVV; Art. 7 ff. KLV; Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1bis des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2011 über die Pflegefinanzierung; Art. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2010 über die Pflegefinanzierung; Restfinanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit. Seit Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen - nach Pflegebedarf gestaffelten und limitierten - Beitrag an die Pflegeleistungen (Art. 25a Abs. 1 KVG). Anderseits haben sich auch die versicherten Personen (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG) und die öffentliche Hand an diesen zu beteiligen (Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG; E. 3). Den Kantonen ist es grundsätzlich gestattet, ihrer Restfinanzierungspflicht mittels kantonal geregelter Höchstansätze nachzukommen (E. 7.2 und 7.4). Im Einzelfall kann diese jedoch höher sein, wenn Pflegekosten nach Massgabe von Art. 7 ff. KLV festgelegt worden sind (E. 7.4).

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