Bundesgesetz
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Art. 26a Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden 82
Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug sowie des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dter des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200583 und in Abweichung von Artikel 33 ATSG84 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen und Ausländer. Werden nur Krankheits- und Behindertenkosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vergütet, so sind den Migrationsbehörden Fälle grösserer Vergütungen zu melden. 82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). 83 SR 142.20 84 SR 830.1 |