Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde 83

1 Der an­zu­rech­nen­de Be­trag des Ver­mö­gens, auf das ge­mä­ss Ar­ti­kel 11a Ab­sät­ze 2 und 3 ELG ver­zich­tet wur­de, wird für die Be­rech­nung der Er­gän­zungs­leis­tun­gen jähr­lich um 10 000 Fran­ken ver­min­dert.

2 Der Be­trag des Ver­mö­gens im Zeit­punkt des Ver­zichts ist un­ver­än­dert auf den 1. Ja­nu­ar des Jah­res, das auf den Ver­zicht folgt, zu über­tra­gen und dann je­weils nach ei­nem Jahr zu ver­min­dern.

3 Für die Be­rech­nung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung ist der ver­min­der­te Be­trag am 1. Ja­nu­ar des Be­zugs­jah­res mass­ge­bend.

83 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden