Konvention
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Art. 23 Amtszeit und Entlassung 9
(1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig. (2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind. (3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. 9 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 (AS 2009 30673065; BBl 2005 2119). Bereinigt gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Prot. Nr. 15 vom 24. Juni 2013, von der BVers genehmigt am 18. März 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 461; BBl 2015 2347). |