Konvention
|
Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer
Die Grosse Kammer:
21 Eingefügt durch Art. 10 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 30673065, 2010 1241; BBl 2005 2119). 22 Ursprünglich: Bst. b. BGE
123 I 329 () from 7. November 1997
Regeste: Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 EMRK, Art. 139a ff. OG; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Revisionsgesuch, mit welchem als Wiedergutmachung eine mildere Strafe verlangt wird. Verletzung des Beschleunigungsgebots, festgestellt vom Ministerkomitee des Europarats (E. 1). Formelle Zulässigkeit des Revisionsgesuchs (E. 2). Wenn die europäische Behörde aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine ihr angemessen erscheinende Wiedergutmachung insbesondere durch eine Entschädigung des Gesuchstellers festgelegt hat, kommt eine Herabsetzung des Strafmasses durch Revision nicht mehr in Frage (E. 3). |