Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten2

AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1

Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974 3

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1974

In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974

(Stand am 16. September 2022)

1Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).

2 Die Änd. vom 13. Mai 2004 (SR 0.101.094; AS 2009 3067) und 24. Juni 2013 (SR 0.101.095; AS 2021 461) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

3Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 50 Kosten des Gerichtshofs

Die Kos­ten des Ge­richts­hofs wer­den vom Eu­ro­pa­rat ge­tra­gen.

BGE

120 V 150 () from 24. März 1994
Regeste: Art. 139a in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 OG, Art. 41 IVG, Art. 14 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 50 EMRK. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte in einem IV-rechtlichen Revisionsverfahren den Anspruch einer bisher an einer ganzen Invalidenrente Berechtigten nach innerstaatlichem Recht mit der Ausfällung seines Urteils endgültig, d. h. formell und materiell rechtskräftig zu deren Ungunsten beurteilt. Der hierauf angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtete die Beweisbeibringung und -würdigung, die dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts zugrunde lag, als geschlechtsdiskriminierend und damit konventionswidrig, weshalb er die Individualbeschwerde teilweise guthiess. - Welche Auswirkungen hat ein solcher völkerrechtlicher Entscheid auf das landesrechtlich rechtskräftige Urteil? (Erw. 2). - Wie gestaltet sich (landes- und völkerrechtlich betrachtet) der im Nachgang an den Gerichtshofentscheid angehobene Revisionsprozess im Sinne von Art. 139a OG? (Erw. 3).

123 I 329 () from 7. November 1997
Regeste: Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 EMRK, Art. 139a ff. OG; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Revisionsgesuch, mit welchem als Wiedergutmachung eine mildere Strafe verlangt wird. Verletzung des Beschleunigungsgebots, festgestellt vom Ministerkomitee des Europarats (E. 1). Formelle Zulässigkeit des Revisionsgesuchs (E. 2). Wenn die europäische Behörde aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine ihr angemessen erscheinende Wiedergutmachung insbesondere durch eine Entschädigung des Gesuchstellers festgelegt hat, kommt eine Herabsetzung des Strafmasses durch Revision nicht mehr in Frage (E. 3).

124 II 480 () from 24. August 1998
Regeste: Art. 50 EMRK, Art. 53 EMRK; Art. 113 Abs. 3 BV, Art. 114bis Abs. 3 BV; Art. 139a OG; Haftung der Erben für die vom Erblasser verschuldete Busse (Art. 130 Abs. 1 BdBSt); Revision des bundesgerichtlichen Urteils wegen Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (i.c. Art. 6 Ziff. 2) durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Art. 139a OG ist auch anwendbar auf Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gefällt wurden, wenn die Frist zur Anfechtung solcher Entscheide mit dem Revisionsgesuch erst nach diesem Zeitpunkt abläuft (E. 1b). Verhältnis von Art. 139a OG zu Art. 50 EMRK. Die Revision nach Art. 139a OG ist nur zulässig, wenn Wiedergutmachung nicht anderweitig möglich ist. Der Schuldvorwurf, der den Gesuchstellern nach dem Urteil des Gerichtshofes zu Unrecht gemacht wurde, weil sie für die vom Erblasser verschuldete Busse haftbar erklärt wurden (Art. 130 Abs. 1 BdBSt), kann nur durch Wiederaufnahme des staatlichen Verfahrens beseitigt werden (E. 2). Die EMRK-widrige Norm ist nicht mehr anzuwenden, auch wenn der Gerichtshof nur den in Anwendung dieser Norm ergangenen individuell-konkreten Anwendungsakt als konventionswidrig bezeichnet hat. Verhältnis von Art. 139a OG zu Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 BV (E. 3). Rückerstattung der Steuerbusse; Verzinsung (E. 4).

126 V 64 () from 12. April 2000
Regeste: Art. 14 Abs. 3 IVG; Art. 4 Abs. 3 IVV: Beiträge an die Kosten der Hauspflege. Die nach Massgabe der täglichen Dauer des im Einzelfall notwendigen Betreuungsaufwandes abgestufte Höchstgrenze der Vergütung zusätzlicher Kosten richtet sich nach der Intensität der Hauspflege. Rz 14 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Weisungen zur Hauspflege (Anhang 3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung), welche für Versicherte, die gleichzeitig Sonderschulbeiträge (Art. 19 IVG) erhalten, unabhängig vom Ausmass des Betreuungsaufwandes eine arithmetisch lineare Herabsetzung der Entschädigung festlegt, ist gesetzwidrig. Art. 41 EMRK: Gerechte Entschädigung. Mangels sachlicher Zuständigkeit kann das Eidg. Versicherungsgericht nicht über eine wegen der Verfahrensdauer erhobene, vor ihm erstmals geltend gemachte Forderung nach einer gerechten Entschädigung befinden.

129 V 411 () from 25. Juni 2003
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1, Art. 41 EMRK: Sanktion bei Rechtsverzögerung. Die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung stellt für den Betroffenen eine Art Genugtuung dar. Im Hinblick auf die konkrete und tatsächliche Tragweite der durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte kann eine erkannte Verletzung im Dispositiv des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts festgehalten werden. Die Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts, welche es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, an die Feststellung einer ungerechtfertigten Verzögerung materielle Rechtswirkungen zu knüpfen, kann nicht angerufen werden, wenn die wegen übermässiger Verfahrensdauer verlangte Wiedergutmachung in der Zusprechung einer (positiven) Leistung des Staates in Form einer Sozialversicherungsleistung besteht. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Frage offen gelassen, ob die Unmöglichkeit einer Begutachtung im konkreten Fall dazu führt, dass die Verwaltung die Folgen der Beweislosigkeit für die Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt zu tragen hat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden