Verordnung
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Art. 6 Kennzeichnung
1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.2211, 3.112 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.13 2 Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt. 3 Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:
4 In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. 11 Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS 2020 14391442). 12 Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 15. Mai 2020 (AS 2020 1415). |