Verordnung
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Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Einreichedatum des Gesuchs. 2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt. |