Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)

vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Mass­ge­bend für die Be­rück­sich­ti­gung ei­nes Pro­jekts ist das Ein­rei­che­da­tum des Ge­suchs.

2 Kön­nen nicht al­le am glei­chen Tag ein­ge­reich­ten Ge­su­che be­rück­sich­tigt wer­den, so wer­den die Pro­jek­te mit der gröss­ten zu­sätz­li­chen Leis­tung zu­erst be­rück­sich­tigt.

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