Energiegesetz
(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 21 Direktvermarktung

1 Die Be­trei­ber ver­kau­fen ih­re Elek­tri­zi­tät sel­ber am Markt.

2 Für ein­zel­ne An­la­ge­ty­pen, ins­be­son­de­re für klei­ne An­la­gen, kann der Bun­des­rat vor­se­hen, dass de­ren Be­trei­ber die Elek­tri­zi­tät nicht di­rekt ver­mark­ten müs­sen, son­dern sie zum Re­fe­renz-Markt­preis (Art. 23) ein­spei­sen kön­nen, so­fern der Auf­wand der Be­trei­ber für die Di­rekt­ver­mark­tung un­ver­hält­nis­mäs­sig gross wä­re. Der Bun­des­rat kann die­ses Recht be­fris­ten.

3 Die Ein­spei­se­ver­gü­tung setzt sich bei der Di­rekt­ver­mark­tung für den ein­zel­nen Be­trei­ber aus dem von ihm am Markt er­ziel­ten Er­lös und der Ein­spei­se­prä­mie für die ein­ge­speis­te Elek­tri­zi­tät zu­sam­men. In den Fäl­len nach Ab­satz 2 setzt sie sich aus dem Re­fe­renz-Markt­preis und der Ein­spei­se­prä­mie zu­sam­men.

4 Die Ein­spei­se­prä­mie er­gibt sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­gü­tungs­satz und dem Re­fe­renz-Markt­preis.

5 Über­steigt der Re­fe­renz-Markt­preis den Ver­gü­tungs­satz, so steht der über­stei­gen­de Teil dem Netz­zu­schlags­fonds (Art. 37) zu.

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