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Art. 26 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
1 Der Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b wird im Einzelfall bestimmt. Er beträgt für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 MW höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten, für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW höchstens 40 Prozent. 2 Der Bundesrat legt die Bemessungskriterien und Ansätze fest. Er kann für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen unterhalb einer bestimmten Schwelle Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip festlegen. |