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Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
1 Der Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c wird im Einzelfall bestimmt. Er beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 2 Der Bundesrat legt die Bemessungskriterien und Ansätze fest. Er kann für Investitionen in Klärgasanlagen unterhalb einer bestimmten Schwelle Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip festlegen. |