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Art. 53 Finanzhilfen an Einzelprojekte
1 Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen. 2 Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers. 3 Als anrechenbare Kosten gelten:
4 Wird mit einem geförderten Projekt ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet, so kann der Bund die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen an Einzelprojekte fest. |