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Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen
1 Für Berechtigte nach den Artikeln 26 und 27, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Wartelistenbescheid erhalten haben, gilt die Vorschrift zum Baubeginn nach Artikel 28 nicht, sofern die Anlage schon gebaut ist. 2 Für Berechtigte nach den Artikeln 25, 26 und 27, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, gilt Artikel 24 Absatz 3 nicht. 3 Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie. 4 Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199823:
5 Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht. 23 AS 1999 197 |