Energiegesetz
(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Oktober 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2 Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

1 Bei der Pro­duk­ti­on von Elek­tri­zi­tät aus er­neu­er­ba­ren Ener­gi­en, aus­ge­nom­men aus Was­ser­kraft, ist ein Aus­bau an­zu­stre­ben, mit dem die durch­schnitt­li­che in­län­di­sche Pro­duk­ti­on im Jahr 2020 bei min­des­tens 4400 GWh und im Jahr 2035 bei min­des­tens 11 400 GWh liegt.

2 Bei der Pro­duk­ti­on von Elek­tri­zi­tät aus Was­ser­kraft ist ein Aus­bau an­zu­stre­ben, mit dem die durch­schnitt­li­che in­län­di­sche Pro­duk­ti­on im Jahr 2035 bei min­des­tens 37 400 GWh liegt. Bei Pumpspei­cher­kraft­wer­ken ist nur die Pro­duk­ti­on auf­grund von na­tür­li­chen Zu­flüs­sen in die­sen Richt­wer­ten ent­hal­ten.

3 Der Bun­des­rat kann ge­samt­haft oder für ein­zel­ne Tech­no­lo­gi­en wei­te­re Zwi­schen­richt­wer­te fest­le­gen.

BGE

132 II 408 () from 31. August 2006
Regeste: Raumplanung, Schutzzone, Energiepolitik, kantonaler Nutzungsplan für Windkraftanlagen. Nutzungsänderung eines als Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG ausgeschiedenen Gebietes; Anforderungen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4.1 und 4.2). Abwägung der Interessen zur Feststellung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit einer umstrittenen raumplanerischen Massnahme (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV); Gegenüberstellung der Wichtigkeit bzw. des Interesses an der Erhaltung eines Naturschutzgebietes einerseits und des Interesses an der Umsetzung der vom Bund und von den Kantonen entwickelten Politik zur Förderung erneuerbarer Energien andererseits (E. 4.3-4.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden