Bundesgesetz
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Art. 15 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des ENSI stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar. 2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen. 4 Der Bundesrat kann für das ENSI Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. |