Bundesgesetz
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Art. 26
1 Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen. 2 Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu. 3 Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungskommission. BGE
116 IB 241 () from 6. Juli 1990
Regeste: Zuständigkeit des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission, vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 76 EntG). Streitigkeiten über Vereinbarungen, die nach Eröffnung des Enteignungsverfahrens abgeschlossen werden und deshalb öffentlichrechtlicher Natur sind, sind nicht vom Zivil-, sondern vom Verwaltungsrichter zu beurteilen (E. 2). Über Natur, Umfang und Inhalt der zu enteignenden Rechte entscheidet die Einsprachebehörde. Der Schätzungskommissions-Präsident hat daher weder im Besitzeinweisungsverfahren noch sonst darüber zu befinden, inwieweit und in welcher Form dem Enteigner das Eigentum an der von ihm unter öffentlichem Grund erstellten unterirdischen Baute zu übertragen sei (E. 3). Der Umfang der vorzeitigen Besitzeinweisung bestimmt sich, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 EntG erfüllt sind, nach den Enteignungs- und Werkplänen bzw. - bei Enteignungen für Eisenbahnbauten - nach der Plangenehmigungsverfügung (E. 4). Der Schätzungskommissions-Präsident ist auch nicht befugt, im Besitzeinweisungsverfahren über die Bedürfnisse des Bahnbaues und das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben zu urteilen; gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a und g des Eisenbahngesetzes entscheidet die Aufsichtsbehörde über solche Anstände (E. 5).
131 II 420 () from 27. April 2005
Regeste: Art. 2, 18 ff. und 31 EBG, Art. 7 Abs. 2 EntG; bahnbaubedingte Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen, Kostentragung. Sind für den Bau einer Strassenbahn die im Strassenkörper verlegten Werkleitungen umzulegen, so bildet diese Umlegung Bestandteil des Eisenbahn-Projekts, das im eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 18 ff. EBG zu genehmigen ist. Somit ist im Plangenehmigungsverfahren gestützt auf die eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Vorschriften auch über die Tragung der Kosten für die Umlegung der Leitungen zu entscheiden. Daran ändern die Bestimmungen von Art. 40 EBG, Art. 35 FMG und § 37 des zürcherischen Strassengesetzes, welche andere Beziehungen als jene zwischen dem Bahnunternehmen und den Werkleitungseigentümern regeln, nichts (E. 3). Nach Art. 7 Abs. 2 EntG und Art. 19 EBG sowie allenfalls Art. 31 Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für die bahnbaubedingte Neuverlegung von Werkleitungen, soweit mit dieser Massnahme nicht in erster Linie Bedürfnissen Dritter entsprochen wird. Über Art und Umfang der erforderlichen Ersatzvorkehren hat die Plangenehmigungsbehörde zu befinden (E. 4).
141 I 113 (1C_716/2013) from 1. April 2015
Regeste: Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 28 Abs. 2 KV/FR; Art. 23, 24 und 26 des Gesetzes über die Enteignung des Kantons Freiburg (EntG/FR); formelle Enteignung; zwangsweise Errichtung einer Wegdienstbarkeit, um einen Fussweg entlang des Murtensees zu realisieren; Entschädigung. Kognition des Bundesgerichts betreffend Entschädigung für eine formelle Enteignung kantonalen Rechts (E. 6.2). Entschädigung des Verkehrswerts des enteigneten Rechts selbst (Art. 23 Abs. 1 lit. a EntG/FR) (E. 6.3). Keine Entschädigung für alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile (Art. 23 Abs. 1 lit. c EntG/FR) (E. 6.4). Keine Entschädigung für einen Minderwert des verbleibenden Teils (Art. 23 Abs. 1 lit. b, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 EntG/FR); im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor der Enteignungskommission war die streitige Parzelle mit einer "Wegdienstbarkeit gemäss Plan" zugunsten der öffentlichen Hand belastet; aufgrund dieser vorbestehenden Dienstbarkeit führt die Errichtung eines neuen Wegrechts für Fussgänger zu keinem Minderwert der verbleibenden Parzelle (E. 6.5). |