Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 3727

1 So­weit das zu ent­eig­nen­de Recht fak­tisch be­reits in An­spruch ge­nom­men wird, hat der Ent­eig­ner nach Kennt­nis­nah­me der In­an­spruch­nah­me des Rechts bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de die Ein­lei­tung des selb­stän­di­gen Ent­eig­nungs­ver­fah­rens zu be­an­tra­gen.

2 In die­sen Fäl­len ist über­dies auch der Ent­eig­ne­te be­fugt, bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de die Ein­lei­tung des selb­stän­di­gen Ent­eig­nungs­ver­fah­rens zu ver­lan­gen.

3 Ent­eig­nungs­recht­li­che Be­geh­ren und For­de­run­gen ver­jäh­ren fünf Jah­re, nach­dem der Ent­eig­ne­te Kennt­nis von der In­an­spruch­nah­me des Rechts hat­te.

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

100 IB 293 () from 13. November 1974
Regeste: Enteignungsverfahren Die in Art. 41 EntG vorgesehenen Säumnisfolgen treten für den geschädigten Mieter nur ein, wenn eine öffentliche Auflage in der Gemeinde der gelegenen Sache erfolgte oder ihm durch den Vermieter von der Enteignung Mitteilung gemacht wurde. Der Vermieter ist im Enteignungsverfahren nicht Vertreter des Mieters.

116 IB 386 () from 3. Oktober 1990
Regeste: Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderung des Pächters; Rechtzeitigkeit der Anmeldung, Verwirkung des Anspruchs, Treu und Glauben. Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und Verwirkung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche der Grundeigentümer (E. 3a) und der Mieter und Pächter (E. 3b). Folgen der Verwirkung gemäss der Lehre im Privatrecht (E. 3c/aa) sowie nach Lehre und Rechtsprechung im öffentlichen Recht (E. 3c/bb). Zweck, formelle Voraussetzungen und Schranken der in den Art. 36, Art. 37 und Art. 41 EntG vorgesehenen Verwirkung. Keine Verwirkung gewisser Entschädigungsansprüche im vorliegenden Fall, da der Enteignete aufgrund des Verhaltens der Enteignerinnen nach Treu und Glauben annehmen durfte, eine formelle Anmeldung der Ansprüche sei nicht nötig (E. 4). Berechnung der für die vorzeitige Pachtauflösung geschuldeten Entschädigung (E. 5).

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