Bundesgesetz
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Art. 6674
1 Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein. 2 Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden. 74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). |