Bundesgesetz
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Art. 70
1 Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach Artikel 21 Absatz 3 die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nachgehenden beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei der Schätzungsverhandlung zu stellen. 2 Die Schätzungskommission hat in diesem Falle den Grundstückswert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte als ohne sie zu schätzen. 3 Die im Range nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte (Art. 23 Abs. 1) werden nur insoweit entschädigt, als die Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfand- und Grundlastforderungen übersteigt oder wenn diese auch bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden. |