Bundesgesetz
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Art. 71
Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat die Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen. BGE
95 I 602 () from 26. November 1969
Regeste: Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG 1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. 2. Wann liegt ein gültiges Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor? (Bestätigung der Rechtsprechung).
103 IB 91 () from 9. März 1977
Regeste: Art. 12 und Art. 13 EntG; Ausdehnung der Enteignung. Natur, Umfang und Inhalt der zu enteignenden Rechte werden - unter Vorbehalt von Ausdehnungsbegehren - von der Behörde bestimmt, die die Enteignungsermächtigung erteilt (Bestätigung der Rechtsprechung). Folgen dieses Grundsatzes im konkreten Fall (E. 2). Begriff der "Teilenteignung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EntG. Dem Enteigner steht nach Art. 13 EntG nur das Recht zu, die Ausdehnung der Enteignung in räumlicher, nicht aber in rechtlicher oder zeitlicher Hinsicht zu verlangen (E. 3). |