Bundesgesetz
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Art. 8 Zusammenarbeit
1 Die Kontrollorgane nach Artikel 7 koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. 2 Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus. 3 Die zuständigen Behörden können mit den Behörden anderer Länder zusammenarbeiten, um über die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verstösse gegen dieses Gesetz verhindern. 4 Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR31 sowie die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organe über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind.32 31 SR 220 32 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). |
