Bundesgesetz
über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne
(Entsendegesetz, EntsG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).


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Art. 3 Unterkunft

Der Ar­beit­ge­ber muss den ent­sand­ten Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern ei­ne Un­ter­kunft ga­ran­tie­ren, die dem üb­li­chen Stan­dard am Ein­satzort be­züg­lich Hy­gie­ne und Kom­fort ge­nügt.20 Die Ab­zü­ge für Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung dür­fen das orts­üb­li­che Mass nicht über­stei­gen.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 15. Ju­ni 2012 über die An­pas­sung der flan­kie­ren­den Mass­nah­men zur Per­so­nen­frei­zü­gig­keit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).

BGE

147 II 375 (2C_51/2019) from 12. März 2021
Regeste: a Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Satz 2 EntsG; Voraussetzungen für den Abzug von Unterkunfts- und Verpflegungskosten vom Lohn im ortsüblichen Mass. Das Abzugsverbot von Unterkunfts- und Verpflegungskosten gemäss Art. 2 Abs. 3 EntsG gilt für alle Entsendekonstellationen. Als Spezialnorm geht diese Norm sowohl Art. 327a OR als auch Art. 13 des L-GAV vor, insofern diese davon abweichende Vorgaben enthalten. Das Abzugsverbot ist jedoch nicht absolut: Abzüge für Verpflegung und Unterkunft, welche den Mindestlohn nicht verletzen, sind grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch gemäss Art. 3 Satz 2 EntsG das ortsübliche Mass nicht überschreiten (E. 4.6)

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