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Art. 1a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen 3
(Art. 2 Abs. 5 EntsG) 1 Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfristigen Entsendungen entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360a OR4 ein Mindestlohn garantiert ist. 3 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883). |
