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Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung
1 Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. 2 Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:
3 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde. 4 Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat. |