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Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht
1 Die Kantone schreiben in ihren Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) vor, dass bauliche Massnahmen an Gebäuden nur unterstützt werden, wenn ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK-Plus) vorliegt. 2 Für Gebäude, für die kein GEAK-Plus erstellt werden kann, richten sich die Anforderungen an die Erstellung des Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht nach anerkannten technischen Normen. 3 Für die Förderung der folgenden baulichen Massnahmen ist das Vorliegen eines GEAK-Plus nicht erforderlich, sofern die baulichen Massnahmen nicht zusammen mit anderen Massnahmen gefördert werden, für die das Vorliegen eines GEAK-Plus eine Beitragsvoraussetzung ist:
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