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Art. 59 Berichterstattung
1 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme.55 2 Zu kantonalen Programmen zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
3 Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über:
4 Das BFE bestimmt die zur Beurteilung der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms notwendigen Anforderungen an die Aufbereitung der Daten. 5 Dem BFE sind auf Verlangen die zur Beurteilung der Wirksamkeit notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen. 6 Das BFE kann die Daten zu statistischen Zwecken einsetzen und sie der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zur Verfügung stellen. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). |