Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz

vom 24. November 2004 (Stand am 19. Februar 2019)


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Art. 1 Erwerbstätige

(Art. 10 Abs. 1 EOG)

1Als Er­werbs­tä­ti­ge gel­ten Per­so­nen, die in den letz­ten zwölf Mo­na­ten vor dem Ein­rücken wäh­rend min­des­tens vier Wo­chen er­werbs­tä­tig wa­ren.

2Den Er­werbs­tä­ti­gen gleich­ge­stellt sind:

a.
Ar­beits­lo­se;
b.
Per­so­nen, die glaub­haft ma­chen, dass sie ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit von län­ge­rer Dau­er auf­ge­nom­men hät­ten, wenn sie nicht ein­ge­rückt wä­ren;
c.
Per­so­nen, die un­mit­tel­bar vor dem Ein­rücken ih­re Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen ha­ben oder die­se wäh­rend des Diens­tes be­en­det hät­ten.

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