Erwerbsersatzverordnung1
|
Art. 35k Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
(Art. 17–19 EOG) 1 Für die Festsetzung der Entschädigung ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar. 2 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG53. 3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. 4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank. 53 SR 831.10 |