|
Art. 104 Berichterstattung
1 Das BAG kann von den Kantonen bei Bedarf verlangen, dass sie über den Vollzug des EpG, über besondere Ereignisse sowie über die Umsetzung der nationalen Ziele, Strategien und Programme Bericht erstatten. 2 Es legt Zeitpunkt und Art der Berichterstattung fest und stellt den Kantonen entsprechende Hilfsmittel in Form von Fragebogen oder Tabellen zur Verfügung. |