Verordnung
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Art. 10 Bewilligung von Tätigkeiten der Klassen 3 und 4
1 Wer mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 durchführen will, bedarf einer Bewilligung. 2 Jede fachliche Änderung der bewilligten Tätigkeit bedarf einer neuen Bewilligung. 3 Jede administrative Änderung ist zu melden. |