Bundesgesetz
über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen1
(Familienzulagengesetz, FamZG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2775; BBl 2019 1019).


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Art. 9 Auszahlung an Dritte

1 Wer­den die Fa­mi­li­en­zu­la­gen nicht für die Be­dürf­nis­se ei­ner Per­son ver­wen­det, für die sie be­stimmt sind, so kann die­se Per­son oder ihr ge­setz­li­cher Ver­tre­ter ver­lan­gen, dass ihr die Fa­mi­li­en­zu­la­gen in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 20 Ab­satz 1 ATSG17 auch oh­ne Für­sor­ge­ab­hän­gig­keit aus­ge­rich­tet wer­den.

2 Auf be­grün­de­tes Ge­such hin kann die Aus­bil­dungs­zu­la­ge in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 20 Ab­satz 1 ATSG di­rekt dem mün­di­gen Kind aus­ge­rich­tet wer­den.

BGE

144 V 35 (8C_464/2017) from 20. Dezember 2017
Regeste: Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3).

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