Bundesgesetz
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Art. 5555
1 Der Bundesrat erstellt jährlich eine konsolidierte Rechnung. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Staatsrechnung. 2 Die konsolidierte Rechnung des Bundes stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar, bereinigt um die Innenbeziehungen. Sie richtet sich nach den IPSAS. 3 Der Konsolidierungskreis bestimmt sich anhand des Kontrollprinzips gemäss IPSAS. Der Bundesrat kann in den Ausführungsbestimmungen den Konsolidierungskreis erweitern, wenn eine enge Verflechtung mit dem Bundeshaushalt vorliegt. 4 Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der konsolidierten Rechnung. 5 Die Grundsätze der Jahresrechnung nach Artikel 47 Absatz 2 gelten sinngemäss. 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 662; BBl 2020 349). |