Bundesgesetz
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Art. 9a Eigenkapitalnachweis 15
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Auswirkungen der erfassten Finanzvorfälle auf die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals. 2 Aufwände und Erträge, die dem Eigenkapital direkt gutgeschrieben oder belastet werden, sind gesondert auszuweisen. 15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). |