1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:
- a.
- Beiträge an Forschungs- und Technologieprogramme und -projekte, welche die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme mit Schweizer Beteiligung sowie die schweizerische Nutzung internationaler Forschungseinrichtungen ermöglichen oder erleichtern;
- b.
- Beiträge an Hochschulforschungsstätten und an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, um die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationaler Organisationen und Programme zu ermöglichen oder zu erleichtern;
- c.
- Beiträge an Hochschulforschungsstätten für die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit im Forschungsbereich ausserhalb internationaler Programme und Organisationen; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen;
- d.35
- Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;
- e.36
- Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;
- f.37
- Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden:
- 1.
- Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation,
- 2.
- Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.
- g.38
- ...
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).
36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).
37 Ursprünglich: Bst. d. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).
38 Ursprünglich: Bst. e. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).