Bundesgesetz
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Art. 45 Mehrjahresprogramme
1 Mit den Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Aufschluss über ihre forschungs- und innovationspolitischen Absichten und über ihre mittelfristigen Prioritäten. 2 Die Mehrjahresprogramme dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen und enthalten die für die BFI-Botschaften und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben. Sie dienen im Weiteren als Basis für die periodischen Leistungsvereinbarungen des Bundes mit den Forschungsförderungsinstitutionen. 3 Die Mehrjahresprogramme der Ressortforschung werden in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten dargelegt. Die Bundesverwaltung gibt darin Auskunft über die geplanten Schwerpunkte in der Ressortforschung. Dabei berücksichtigt sie namentlich die bestehenden Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, die im Auftrag des Bundes durchgeführten Förderprogramme des SNF sowie die Tätigkeit der Innosuisse. |