Bundesgesetz
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Art. 22 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation 47
1 Die Innosuisse kann die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation fördern. 2 Sie kann im Rahmen ihrer Instrumente nach den Artikeln 19–21 mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen Kooperationen eingehen. 3 Sie kann sich an Förderaktivitäten im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c beteiligen. 47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). |