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Art. 100 Absichtserklärung
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 99 erfüllt, so werden in der Absichtserklärung des BAK der Betrag der Standortförderung festgehalten und 80 Prozent davon zugesichert. 2 Der Betrag der Standortförderung ist nominal begrenzt und kann nachträglich nicht erhöht werden. |
