|
|
|
Art.101 Auszahlung
1 Es werden bis zu 70 Prozent des zugesicherten Betrags bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:74
2 Für die Auszahlung nach Absatz 1 müssen die Belege (Verträge, bestätigte Offerten usw.) für die anrechenbaren Kosten in Kopie eingereicht werden. Das BAK kann jederzeit Einsichtnahme in die Originale verlangen. 3 Die Auszahlung der Standortförderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass anrechenbare Kosten im geltend gemachten Umfang beglichen und nachgewiesen werden. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). |
