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Art. 102 Abrechnung
1 In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein. 2 Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen. 3 ...75 75 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). |
